So übernimmt die Krankenkasse Hilfsmittel & GehhilfenNeutralität mutual geprüft

Krankenkasse Hilfsmittel

Bei eingeschränkter Mobilität im Alter erleichtern Gehilfen den Alltag und steigern die Lebensqualität. Oft entstehen durch die Anschaffung entsprechender Hilfsmittel wie Gehhilfen aber Mehrkosten, die sich auf drei- bis vierstellige Beträge belaufen können. Falls sich die Gehhilfe im Hilfsmittelverzeichnis befindet, macht es Sinn, eine Hilfsmittel Kostenübernahme oder zumindest Zuzahlung durch die Krankenkasse zu beantragen. Wie das geht, dass die Krankenkasse Hilfsmittel übernimmt, zeigen wir im folgenden Artikel.

An die Krankenkasse oder Pflegekasse wenden?

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie sich bei einer Hilfsmittel Kostenübernahmen an die Krankenkasse oder Pflegekasse wenden sollen? Hier ein Tipp: Wer bestimmte technische Hilfsmittel und Gehhilfen benötigt, sollte bei beiden Kassen nachfragen. Denn je nach Fall kann die Zuständigkeit verschieden sein.

Folgendermaßen wird es geregelt: Krankenkassen übernehmen bei Pflegebedürftigkeit in der Regel kurzfristige Leistungen und die Pflegeversicherung springt dann bei Langfristigkeit ein. Also übernimmt bei einer vorübergehenden Pflegebedürftigkeit die Krankenkasse die Leistungen, und wenn die Bedürftigkeit dauerhaft ist, so springt die Pflegekasse ein. Das doppelte Beziehen von Leistungen ist nicht möglich und sollte auch gar nicht erst versucht werden.

Wer unsicher ist, an welche Kasse er sich bezüglich welcher Leistungen wenden kann, der sollte zunächst bei seiner Krankenkasse anrufen und dort die Zuständigkeit abfragen. Falls die Krankenkasse der falsche Ansprechpartner war, wird sie einen an die zuständige Pflegekasse verweisen, mit der dann alle Bezahlungen geklärt werden können. Beratungsstellen geben zudem Auskunft darüber, welche Kosten genau übernommen werden können und wie die Antragsstellung funktioniert.


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Wer hat Anspruch auf eine Hilfsmittel Kostenübernahme?

Einen Anspruch auf die Hilfsmittel Kostenübernahme hat nur, wer einen Pflegegrad beantragt hat oder vom Arzt ein Hilfsmittel verschrieben bekommen hat. Seit der Pflegerefom von 2017 hat sich dabei einiges geändert: Nicht nur, dass aus drei Pflegestufen fünf Pflegegrade wurden. Es spielt inzwischen nicht mehr die Zeit der täglichen Pflege durch Pflegepersonal oder Angehörige eine Rolle. Entscheidend bei der Vergabe von Pflegegraden ist die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen – je mehr Hilfe dieser im Alltag benötigt, desto höher wird sein Pflegegrad eingestuft. Darüber entscheidet ein Gutachter des Medizinischen Dienstes. Meistens geschieht dies im eigenen häuslichen Umfeld.

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Per Definition gelten diejenigen als pflegebedürftig, die „körperliche, kognitive, psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen und Anforderungen nicht mehr selbstständig kompensieren oder bewältigen können.“

Die fünf Pflegegrade gliedern sich wie folgt:

  • Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Pflegepersonal

Zunächst spielt es aber keine Rolle, in welchen Pflegegrad Sie eingestuft werden – sobald ein Pflegegrad festgestellt wurde, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Krankenkasse Hilfsmittel, welche sich im Hilfsmittelverzeichnis befinden, übernimmt. Je höher jedoch der Pflegegrad, desto eher wird ein Hilfsmittel genehmigt.

Welche Gehhilfen werden von der Krankenkasse übernommen?

Die Hilfsmittelversorgung ist im §33 Abs. 1 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt. Demnach haben Versicherte einen Anspruch auf Hilfsmittel, die „im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach §34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.“

Es gibt mit §34 Abs. 4 SGB V also Ausnahmen. Diese betreffen jedoch nur Hilfsmittel mit umstrittenem therapeutischem Wert und diejenigen, für die nur geringe Kosten anfallen. Im SGB V ist ebenfalls festgelegt, dass der sog. „Spitzenverband Bund der Krankenkassen“, kurz GKV-Spitzenverband, ein Hilfsmittelverzeichnis auf den gesetzlichen Grundlagen der Pflegeversicherung zu verfassen hat, in dem alle förderungspflichtigen Hilfsmittel aufgelistet sind. Das vollständige Hilfsmittelverzeichnis finden Sie hier. Unter Punkt 10 Gehhilfen finden Sie alle geförderten Mobilitätshilfen.

Neu: Seit Juni 2021 gibt es eine aktualisierte Onlineversion des Hilfsmittelverzeichnisses. Damit können Hersteller direkt ihre Hilfsmittel anmelden. Der Vorteil für Sie: Sie können direkt nach der gewünschter Mobilitätshilfe suchen, entweder nach Produktnamen, Artikelnummer oder Hersteller. So haben wir zum Beispiel den Trendmobil Leichtgewichtrollator LR 56 aus unserem Rollator Test gefunden.

Hilfsmittelverzeichnis Mobilitätshilfe

Im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistete Gehhilfen und Hilfsmittel sind:

  • Gehgestelle (verschiedene Modelle finden Sie in unserem Gehbock Test)
  • Gehübungsgeräte
  • Hand- und Gehstöcke (verschiedene Modelle gibt es in unserem Gehstock Test)
  • Unterarmgehstützen (verschiedene Modelle finden Sie in unserem Krücken Test)
  • Achselstützen (verschiedene Modelle gibt es in unserem Achselstützen Test)
  • fahrbare Gehhilfen wie Deltaräder und Rollatoren (verschiedene Modelle finden Sie in unserem Deltrarad Test und Rollator Test)
  • Rollstühle bei Gehunfähigkeit (verschiedene Modelle gibt es in unserem Rollstuhl Test)
  • spezielle Gehhilfen für diverse Krankheiten, zum Beispiel Arthritis Gehhilfen
  • Hörgeräte
Wichtig: Wenn Pflegebedürftige Hilfsmittel in Anspruch nehmen, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, tragen sie die Kosten für diese selbstständig und ohne Unterstützung der Krankenkasse.

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Mehr Informationen

Welche Kosten werden von der Krankenkasse übernommen?

Hilfsmittel, welche im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistet sind, sind generell zuzahlungspflichtig. Wer nicht chronisch krank oder von der Zuzahlung befreit ist, muss für Gehhilfen und andere Hilfsmittel 10% zuzahlen mindestens 5 Euro müssen Sie in jedem Fall entrichten. Diese Zuzahlung ist jedoch bei 10 Euro gedeckelt und macht auch teure Anschaffungen wie Rollstühle oder Rollatoren erschwinglich. Alle Extras, die hauptsächlich der Bequemlichkeit und dem Komfort dienen, gelten als Mehrkosten. Diese zahlen Sie selbst. Chronisch Kranke müssen nur 1% der Anschaffungskosten zuzahlen. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren entfällt die Eigenleistung.

Hinweis: Wenn Sie Ihr sog. „Zuzahlungs-Soll“ von 2% des Brutto-Jahreseinkommens erreicht haben, können Sie eine Befreiung von der Zuzahlung beantragen. Für chronisch Kranke liegt diese Grenze bei 1%.

Eine weitere Option ist es, Hilfsmittel auszuleihen. Hierzu gibt es viele Anbieter, welche Hilfsmittel jeglicher Art ausliehen – so zum Beispiel das Rote Kreuz. Nehmen Sie Kontakt mit dem Hilfsmittel Verleih in Ihrer Nähe auf, diese werden Sie beraten. Auch bei gemieteten Gehhilfen können Sie bei der Krankenkasse eine Hilfsmittel Kostenübernahme beantragen.

Krankenkasse Hilfsmittel Kostenübernahme – so geht´s

  1. Im ersten Schritt sollte der Kontakt mit der Krankenkasse hergestellt werden. Diese gibt Ihnen Auskunft darüber, mit welchen Sanitätshäusern eine Kooperation besteht.
  2. Im Sanitätshaus können Sie dann eine geeignete Gehhilfe auswählen und sich über die verfügbaren Modelle oder Alternativen informieren. Auch das Internet kann hierbei eine nützliche Recherchequelle sein. Denn ebenso Hilfsmittel, die auf Internetseiten angeboten werden, können per Kostenvoranschlag beantragt werden – hier können Sie oft Geld sparen und das Hilfsmittel wird Ihnen direkt nach Hause geliefert.
  3. Bei Notwendigkeit von Hilfsmitteln sollte ein Arzt eine Verordnung ausstellen, auf dem auch seine Diagnose vermerkt ist – pflegebedürftig sind nicht nur Senioren. Auch junge Erwachsene und Kinder können nach Unfällen oder Stürzen zu Pflegefällen werden. Für den Antrag ist es außerdem sinnvoll, die genaue Bezeichnung der Gehhilfe zu nennen. Andernfalls kann die Krankenkasse ein völlig anderes Modell zur Verfügung stellen, das Ihren Ansprüchen aber womöglich nicht genügt.
  4. Den Antrag mit der ärztlichen Verordnung und dem Kostenvoranschlag für das Hilfsmittel, das Sie im Sanitätshaus oder Internet herausgesucht haben, müssen Sie nun bei der Krankenkasse einreichen. Nach eingehender Prüfung des Antrages wird die Gehhilfe genehmigt oder abgelehnt.
  5. Bei Genehmigung kann das Hilfsmittel über einen anerkannten Dienstleister (z.B. Apotheken, Sanitätshaus oder Online Sanitätshäuser) bestellt werden.
Tipp: Das Sanitätshaus kann den Arzt bei der Erstellung der Verordnung unterstützen, indem es z.B. Formulierungen empfiehlt.
Krankenkasse Hilfsmittel

Bei Genehmigung übernimmt die Krankenkasse den Großteil der Kosten. Vielen Dank an Bitte aktivieren Sie JavaScript um diese E-Mail-Adresse anzuzeigen. für das Bild.


Was tun, wenn die Krankenkasse Hilfsmittel ablehnt?

Es kann auch passieren, dass die Krankenkasse Hilfsmittel ablehnt. Wird Ihrem Antrag auf den Zuschuss einer Gehhilfe nicht stattgegeben, können Sie innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt wurden, Widerspruch einlegen.

Innerhalb Ihres Widerspruchs sollten Sie noch einmal herausstellen, warum das Hilfsmittel für Sie und die Bewältigung Ihres Alltags wichtig ist. Um Ihre Argumentation zu stützen, macht es Sinn, den behandelnden Arzt zu einer erneuten Stellungnahme hinzuziehen. Seine Einschätzung wird medizinisch fundiert sein und kann die Krankenkasse womöglich am ehesten zum Einlenken und zur Kostenübernahme bewegen.

Fazit
Wenn Sie für Ihren täglichen Bedarf eine Gehilfe benötigen, sollten Sie die Kostenübernahme von Hilfsmitteln über die Krankenkasse unbedingt in Betracht ziehen, sofern Sie über einen Pflegegrad verfügen. Für viele Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistet sind, übernimmt die Krankenkasse den Großteil der Kosten. Dies lohnt sich insbesondere bei teuren Hilfsmitteln wie Rollstühlen und Rollatoren.

Auch wenn die Konsultierung eines Arztes für den Antrag auf Kostenübernahme gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, sollten Sie einen Mediziner hinzuziehen. Er kann Ihrer Krankenkasse, die letztlich über Genehmigung und Ablehnung Ihres Antrages urteilt, die medizinische Notwendigkeit Ihrer Gehilfe bescheinigen. Letztendlich lohnt sich bei den meisten der Versuch, bei der Krankenkasse Hilfsmittel abzusetzen.

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Redaktion

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Brigitte Schlesinger - 7. Juni 2022 Reply

Sehr geehrte Damen und Herren,
nach der geplanten Hüft-Op. benötige ich Unterarmgehhilfen (2). Wie hoch ist die Zuzahlung (Eigenleistung) bei Verordnung? Wird jede der 2 Krücken einzeln berechnet oder gibt es einen Gesamtzuzahlungsanteil.

Mit freundl. Gruß
B. Schlesinger

    Redaktion - 8. Juni 2022 Reply

    Hallo Frau Schlesinger,

    Unterarmgehhilfen sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV gelistet. Die Kosten können also von der Krankenkasse übernommen werden, wenn das Hilfsmittel von einem Arzt verordnet wurde. Für gesetzlich Versicherte erfolgt eine Zuzahlung von 10% des Preises, den Kassen und Hilfsmittelanbieter vereinbart haben – jedoch mindestens 5€ und höchstens 10€. Unsere Einschätzung ist, dass die Zuzahlung sich auf die Anzahl der benötigten Unterarmkrücken bezieht: Benötigen Sie nur eine, bezieht sich die Eigenleistung nur auf die eine, benötigen Sie beide, zahlen Sie die Zuzahlung auf den Gesamtpreis von beiden. Im Zweifelsfall sollten Sie das mit Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse abklären.

    Wir hoffen, dass wir weiterhelfen konnten.

    Beste Grüße,

    das Redaktions-Team von gewohnt-mobil.de

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